Gut zu wissen

Die Altersobergrenze in der öffentlichen Verwaltung des Kantons Bern

Der Fachkräftemangel bleibt für alle Gemeinden eine grosse Herausforderung. Umso wichtiger ist es, erfahrene Mitarbeitende mit ihrem Wissen und Engagement möglichst lange zu halten. Sofern Beschäftigte über das Pensionsalter hinaus weiterarbeiten möchten und können, ist dies ein Gewinn für beide Seiten und sollte unterstützt werden. Doch wie lange ist das im Kanton Bern rechtlich erlaubt? Und welche Rahmenbedingungen sind dabei zu beachten?

Was sagt das Gesetz?

Viele Gemeinden regeln ihr Personalrecht in einem eigenen Personalreglement auf der Grundlage der kantonalen Mustervorlage. Ergänzend oder anstelle einer eigenständigen Regelung gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts. Dies gilt auch für das Thema der Anstellung über das Pensionsalter hinaus. Sofern kommunal dazu nichts geregelt ist, kommt kantonales Recht zur Anwendung.

Das Personalgesetz des Kantons Bern (kurz: Personalgesetz; PG) hält derzeit fest, dass wenn Angestellte über die Vollendung ihres 65. Lebensjahres hinaus tätig werden sollen, diese jeweils auf ein Jahr befristet weiterbeschäftigt werden, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres (§ 14 PG). Mit ähnlichem Wortlaut ist die Anstellung der Lehrpersonen geregelt, welche jeweils höchstens ein Jahr befristet angestellt werden dürfen, wenn sie das 65. Altersjahr überschritten haben (Art. 11 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte; LAG). 

Das bedeutet grundsätzlich, dass das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung endet: Bei Lehrpersonen auf Ende des Schulsemesters und beim übrigen Personal auf Ende des Monats, in welchem der/die Mitarbeitende das 65. Altersjahr vollendet. Die für ein Jahr befristete Weiterbeschäftigung (faktisch: Wiederanstellung) erfolgt ausschliesslich einvernehmlich. Sie braucht im Vergleich zu anderen kantonalen Regelungen nicht von einer besonderen Begründung abhängig gemacht zu werden, wobei diese aber in der Praxis im Beschluss dennoch aufgeführt werden kann. Die Wiederanstellung kann nach Ablauf der Befristung weiter verlängert werden, aber wiederum nur befristet für ein weiteres Jahr.

Gibt es eine gesetzliche Obergrenze?

Tatsächlich setzt das kantonale Personalrecht eine Altersobergrenze von 70 Jahren, bei den Lehrpersonen schweigt sich das Gesetz diesbezüglich aus. Der eigentliche Grund für die Limitierung auf 70 Jahre entspringt dem Recht der beruflichen Vorsorge. Auf eidgenössischer Ebene regelt Art. 33b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), dass die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vorsehen kann, dass auf Verlangen der versicherten Person deren Vorsorge maximal bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt wird. Bei der Weiterführung des Anstellungsverhältnisses über das 65. Altersjahr hinaus bestehen verschiedene Möglichkeiten für die Regelung der Altersvorsorge mit der betreffenden Pensionskasse (weitere Äufnung des Vorsorgekontos bis zur endgültigen Pensionierung oder Bezug der Gelder während des befristeten Anstellungsverhältnisses ohne weitere Einzahlungen). Die jeweiligen Pensionskassen regeln die Einzelheiten.

Regelungsfreiheit

Es gilt aber unabhängig vom bisher Ausgeführten, dass die Gemeinden in ihrem kommunalen Personalrecht Art, Umfang sowie Dauer einer Beschäftigung über das Pensionsalter hinaus grundsätzlich frei und damit auch abweichend von der kantonalen Praxis regeln können. Aus analogen Überlegungen, wie sie der Kanton anstellt, können Gemeinden die Befristung einer Verlängerung um ein Jahr vorsehen und die Gesamtdauer einer Beschäftigung zeitlich limitieren. Namentlich könnte die Weiterbeschäftigung auch von besonderen Gründen, wie beispielsweise einem anstehenden Projektabschluss oder auch subjektiven Gründen der Angestellten, abhängig gemacht werden.

Abschliessend noch der Hinweis, dass das kantonale Personalgesetz gemäss Wortlaut nur von befristeten Weiterbeschäftigungen und nicht von Neuanstellungen spricht. Derzeit auch nicht vorgesehen ist eine Beschäftigung über das 70. Altersjahr hinaus. Dies im Gegensatz zu den Lehrpersonen, wo lediglich der Wortlaut «befristet anstellen» ausformuliert wurde und eine Neuanstellung dem Wortlaut nach nicht gänzlich ausgeschlossen wird.

Auch in diesen Punkten sind bei Erlass des Personalreglements entsprechende Überlegungen anzustellen. Es bleibt aber in jedem Fall sinnvoll, rechtzeitig jüngere Mitarbeitende vorausschauend gemeindeintern nachzuziehen. Die älteren Mitarbeitenden ersetzen nicht eine sinnvolle Personalplanung.

Bei Fragen steht Ihnen unserer Beraterin Miriam Blunschy gerne zur Verfügung.

Älterer Mitarbeiter im Büro